14.08.2025

Videoüberwachung & Datenschutz: Das müssen Sie beachten

Im Bereich der Videoüberwachung eröffnen sich für Unternehmen zahlreiche Vorteile – von der Prävention bis zur Aufklärung von Straftaten. Doch mit diesen Vorteilen kommen auch komplexe Herausforderungen im Datenschutz, die nicht unterschätzt werden sollten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie eine Videoüberwachung datenschutzkonform implementieren.

Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren
Ihr ISiCO-Experte für das Thema:
Dr. Philipp Siedenburg
Operating Partner

Was ist Videoüberwachung in Sinne des Datenschutz?

Kurz gesagt: Sobald Kameras personenbezogene Daten verarbeiten, liegt Videoüberwachung vor – auch ohne Speicherung (reine Live-Ansicht genügt) und ohne Überwachungszweck.

Typische Einsatzorte: Werkstor/Empfang, Parkhaus, Kassenbereich, Lager/Logistik, Baustelle.

Datenschutzrechtlich liegt eine Videoüberwachung immer vor, sobald mit Kameras personenbezogene Daten verarbeitet werden. Damit sind zum einen nicht nur herkömmliche Überwachungskameras, sondern auch alle anderen Kameras wie Handykameras, Webcams oder Drohnen erfasst.

Zum anderen muss mit der Kamera nicht einmal ein Überwachungszweck verfolgt werden, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob tatsächlich gefilmt wird. Bloße Kameraattrappen nehmen hingegen keine personenbezogenen Daten auf und sind zumindest datenschutzrechtlich nichtrelevant. Die Aufnahmen müssen schließlich auch nicht aufgezeichnet werden, denn schon die Live-Übertragung, die auf Bildschirmen verfolgt und nicht gespeichert wird, stellt eine Videoüberwachung dar.

Es kommt daher allein auf die Aufnahme an sich an, sodass die Aufnahmen nicht einmal von jemandem angesehen werden müssen, bevor sie gelöscht werden. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches das Datenschutzrecht schützt, liegt bereits mit der Aufnahme vor.

Kostenfreie Expertise im E-Mail-Postfach

Alle wichtigen Neuigkeiten zu Datenschutz, Informationssicherheit, KI und Datenstrategien einmal monatlich bequem im E-Mail-Postfach – natürlich kostenlos.

Was ist die Summe aus 7 und 6?

Mit Klick auf den Button stimmen Sie dem Versand unseres Newsletters und der aggregierten Nutzungsanalyse (Öffnungsrate und Linkklicks) zu. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, z.B. über den Abmeldelink im Newsletter. Mehr Informationen: Datenschutzerklärung.

Die rechtlichen Herausforderungen der Videoüberwachung in öffentlichen und privaten Räumen

Videoaufnahmen sind personenbezogene Daten, sobald Menschen erkennbar sind. Das gilt auch, wenn nur Hinweise auf die Identität vorliegen. Schon die Information, wer sich wann wo aufgehalten hat, kann ein personenbezogenes Datum sein.

Gefilmt zu werden greift fast immer in Persönlichkeitsrechte ein. Der freie und unbeobachtete Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ein geschütztes Recht. Viele Kameras sind klein oder geschickt platziert. Betroffene bemerken die Überwachung oft nicht.

Technik verstärkt Eingriffe:

  • Hohe Auflösung liefert sehr detailreiche Bilder.
  • Schwenk- und Zoomfunktionen erlauben eine genaue Verfolgung.
  • Software erkennt Gesichter; teils auch das Gangbild.
  • Große Speicherkapazitäten ermöglichen sehr lange Speicherzeiten.

Damit steigt das Risiko tiefer Grundrechtseingriffe. Betroffen sind z. B. Mitarbeitende, Gäste und andere Personen. Deshalb gelten zahlreiche gesetzliche Vorgaben. Sie variieren je nach Einsatzkontext der Überwachung.

Für öffentliche und nichtöffentliche Räume gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Im rein privaten Bereich gilt die DSGVO nicht. Private Überwachung öffentlicher Räume kann jedoch einen Straftatbestand erfüllen (§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).

Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung: Anwendungsbereiche und Datenschutzbestimmungen nach Art. 6 DSGVO

Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine Rechtsgrundlage für ihre Rechtmäßigkeit notwendig. An sich kommen alle gesetzlichen Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO in Betracht. Für die Videoüberwachung am gängigsten dürften jedoch die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein.

Allerdings ist es möglich, dass im Beschäftigungsverhältnis oder bei der Erfassung von Gesundheitsdaten höhere Anforderungen und andere Rechtsgrundlagen einschlägig sein können.

Zielsetzung der Videoüberwachung: Die Notwendigkeit präziser Zweckbestimmung für jede Kamera

Zunächst sollten die Zwecke festgelegt werden, die mit der Videoüberwachung verfolgt werden. Hier ist wichtig, dass nicht die Zwecke für die Videoüberwachung insgesamt, sondern für jede einzelne Kamera gesondert benannt werden müssen.

Zudem sollten die Zwecke möglichst konkret beschrieben werden und Beschreibungen wie „als Schutzmaßnahme“ oder „aus Gründen der Sicherheit“ nicht allein stehengelassen werden. In Betracht kommt hierbei etwa der bereits angesprochene Eigentumsschutz oder der Schutz vor körperlichen Angriffen.

Berechtigtes Interesse bei Videoüberwachung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Die Videoüberwachung kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig sein, wenn das Unternehmen mit ihr ein berechtigtes Interesse verfolgt. Das Interesse kann dabei rechtlicher, wirtschaftlicher, aber auch ideeller Natur sein. Die Vorbeugung von Straftaten bzw. Angriffen gegen das Eigentum oder Personen gehören genauso dazu wie die Beweissicherung durch den Inhaber des Hausrechts.

Beispiele typischer Konstellationen:

  • Einzelhandel: dokumentierte Diebstahlsvorfälle → eng begrenzter Aufnahmebereich, kurze Speicherdauer.
  • Logistiklager: besonders wertvolle Waren → enges Setup, Zutrittskontrolle, Abdeckung kritischer Zonen.
  • Bankfiliale: erhöhte Gefährdungslage → eng umrissene Bereiche, klare Löschfristen, DSGVO-Dokumentation.

Eine Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt meist eine konkrete Gefahrenlage voraus. Grundlage sind konkrete Hinweise und objektive Tatsachen. Das ist z. B. der Fall nach früheren Vorfällen auf dem Grundstück. In bestimmten Umgebungen liegt eine Gefahr typischerweise vor, etwa in Bankfilialen oder Lagern mit sehr wertvollen Waren.

Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein. Geeignet ist Videoüberwachung in der Regel. Erforderlich ist sie nur, wenn es kein gleich wirksames, milderes Mittel gibt. Der Zweck muss passgenau zur Maßnahme sein.

Prüfen Sie insbesondere:

  • Dient die Kamera der Beweissicherung? Dann braucht es eine Aufzeichnung.
  • Liegt der Fokus nur auf Bereichen mit Vorfällen oder erhöhter Gefahr?
  • Gibt es Alternativen mit gleicher Wirkung und weniger Eingriff?

Mögliche Alternativen:

  • Sicherheitspersonal,
  • einbruchsichere Türen und Fenster,
  • Alarmanlagen.

Danach folgt die Interessenabwägung. Reduzieren Sie die Eingriffsintensität so weit wie möglich. Ein strenges Löschkonzept verbessert die Abwägung. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls.

Für die Abwägung sind u. a. relevant:

  • Kinder sind besonders schutzbedürftig.
  • Sensible Bereiche: Kantinen, Sporträume.
  • Umkleiden und Toiletten dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden.
  • Schutzgut: Leib und Leben oder wertvolles Eigentum wiegt schwerer als geringwertige Sachen.
  • Erfasste Informationen, Tonaufnahmen/Gespräche.
  • Größe des Aufnahmebereichs und Ausweichmöglichkeiten.

Berücksichtigen Sie alle Punkte und dokumentieren Sie sie vollständig.

Bei Datenschutzverstößen drohen Imageschäden und hohe Bußgelder. Ein Beispiel ist die notebooksbilliger.de AG mit einem Bußgeld von 10,4 Mio. Euro.

Bereit für Datenschutz-Beratung, die Sie nicht bremst – sondern weiterbringt?

Im Gespräch mit unseren JuristInnen gewinnen Sie nicht nur Sicherheit, sondern Klarheit über Ihre nächsten Schritte.

unverbindlichen Termin vereinbaren

Die Grenzen der Einwilligung als Rechtsgrundlage für Videoüberwachung gemäß DSGVO

Die Einwilligung nach der DSGVO ist die vorherige Zustimmung durch eine freiwillige und informiert getroffene Erklärung. Für die Videoüberwachung ist die Einholung einer Einwilligung der Gefilmten jedoch meist nicht möglich, da sie von unbeteiligten, im Vorfeld unbekannten Personen, die sich in den gefilmten Bereich begeben, praktisch nicht vorher eingeholt werden kann.

Für die Erklärung der Einwilligung vor dem Betreten des gefilmten Geländes kann zudem die Freiwilligkeit fraglich sein.

Auch das jederzeitige Recht auf Widerruf der Einwilligung wird häufig nicht umsetzbar sein, weshalb die Einwilligung als Rechtsgrundlage einer Videoüberwachung eher ungeeignet ist. Dies gilt zumeist auch für die Videoüberwachung auf der Grundlage eines Vertrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, da eine Videoüberwachung unbeteiligter Personen in der Regel nicht zur Erfüllung eines Vertrags mit diesen erforderlich sein wird.

Videoüberwachung: Notwendigkeit weiterer Maßnahmen über Zweckfestlegung und Rechtsgrundlage hinaus

Die Festlegung der Zwecke und der Rechtsgrundlage reichen für sich genommen nicht aus, um mit der Videoüberwachung zu beginnen. Auf Grundlage der konkreten Ausgestaltung der geplanten Videoüberwachung gilt es, einige weitere Vorgaben zu beachten und umzusetzen.

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei Videoüberwachung gemäß Art. 35 DSGVO

Es sollte geprüft werden, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden muss. Die DSFA ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO allgemein dann verpflichtend, wenn eine bestimmte Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien.

Zentral bei der Durchführung einer DSFA ist die Analyse dieses Risikos sowie die anschließende Ermittlung und Umsetzung passender Abhilfemaßnahmen. Das hohe Risiko ist im Rahmen einer Videoüberwachung aufgrund der systematischen und umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c oder der Erfassung besonderer Datenkategorien) schnell erreicht.

Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) festlegen

Unabhängig von der DSFA sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) erforderlich. Sie sollen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten (Art. 32 DSGVO). Grundsatz: Je höher das Risiko, desto höher das Schutzniveau.

Das Niveau richtet sich nach den Kriterien der Interessenabwägung (siehe oben II. 2.). Es hängt auch vom Risiko unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Löschung, Veränderung, Verlust oder Offenlegung der Daten bzw. Aufnahmen ab.

Mögliche Maßnahmen:

  • Schwärzung/Verpixelung nicht erforderlicher Bereiche,
  • Zugriffsrechte klar regeln,
  • Passwortschutz implementieren.

Technische Zusatzfunktionen sollten möglichst deaktiviert werden. Dazu zählen Zoom, Kamerabewegung, Ton und Erkennungssoftware.

Die DSGVO enthält keine feste Speicherdauer. Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den festgelegten Zweck erforderlich ist. Löschfristen variieren je nach Zweck, geltenden Gesetzen und internen Richtlinien.

In den meisten Fällen ist eine Löschung nach spätestens 48 Stunden angezeigt. In Ausnahmefällen kann sie später erfolgen. Betroffenenrechte (Art. 12 ff. DSGVO) sind zu beachten. Auskunfts- und Löschanfragen sind schnell und rechtskonform zu bearbeiten.

Informationspflichten bei Videoüberwachung

Unternehmen müssen einen entsprechenden Hinweis anbringen, der den Anforderungen des Art. 13 bzw. 14 DSGVO genügt und der die sich im gefilmten Bereich bewegenden Betroffenen informiert über:

  • die Videoüberwachung,
  • den Verantwortlichen inkl. Kontaktdaten,
  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden),
  • die Rechtsgrundlage (inkl. Nennung der berechtigten Interessen, soweit sich die Nennung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt),
  • die Zwecke,
  • die Speicherdauer oder die Kriterien für die Festlegung der Dauer sowie
  • etwaige weitere Empfänger.

Dafür sollte ein gut sichtbares Hinweisschild mit einem entsprechenden Piktogramm und den weiteren, o. g. Informationen vor dem überwachten Bereich angebracht werden.

Checkliste Hinweisschild (Praxis):

  • Sichtbar vor Betreten des überwachten Bereichs,
  • Piktogramm Kamera + Kurzinfos (Verantwortlicher, Zwecke, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, DSB-Kontakt),
  • QR-Code/Kurzlink zu den ausführlichen Informationen,
  • ggf. zusätzliche Hinweisblätter in der Nähe.

Je nach Konstellation können neben dem Hinweisschild, auf dem nur ein Überblick über die Informationen gegeben werden kann, ergänzende Hinweisblätter ausgelegt werden, in denen die Informationen noch einmal detaillierter dargestellt werden.

Zudem muss die Videoüberwachung sorgfältig und umfassend dokumentiert werden, nicht zuletzt um als Verantwortlicher seinen Rechenschaftspflichten (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO) nachkommen zu können.

Dazu gehören alle Umstände, das heißt die technische und organisatorische Ausgestaltung der Videoüberwachung, die rechtlichen Rahmenbedingungen und ggf. die DSFA.

Die Informationen sollten in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) aufgenommen werden. Im VVT ist grundsätzlich für jede Kamera ein gesondertes Verfahren anzulegen.

Videoüberwachung von Beschäftigten im Betrieb

Je nach Gelände und betroffenen Personen können zu den oben genannten Anforderungen weitere spezialrechtliche Vorgaben hinzukommen. Häufig geht es um die Überwachung von Mitarbeitenden. Sie greift wegen des Über-/Unterordnungsverhältnisses, des höheren Drucks und der möglichen Kontrolle des Arbeitsverhaltens stärker in Persönlichkeitsrechte ein als kurzzeitige Aufnahmen von Passant:innen oder Kund:innen in einem Ladengeschäft.

Entscheidend sind die konkreten Umstände. Position der Kamera und Dauer der Überwachung machen einen großen Unterschied.

Unzulässig ist die Überwachung:

  • besonders sensibler Bereiche wie Umkleiden oder Aufenthaltsräume,
  • von Orten, an denen über längere Zeit Arbeitsleistung erbracht wird.

Je weniger unbeobachtete Räume bzw. Rückzugsmöglichkeiten es gibt oder je intensiver die Überwachung und Kontrolle (auch in Bezug auf Diebstähle) ausfällt, desto eher sind Videoaufnahmen unzulässig. Zur Vorbeugung von Straftaten ist Überwachung im Beschäftigtenkontext nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen.

Unternehmen sollten sich nicht durch eine Einwilligung „absichern“. Sie scheitert häufig an der Freiwilligkeit. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt, die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis und die besonderen Umstände der Einwilligung zu berücksichtigen. Unternehmen sollten die Überwachung von Mitarbeitenden im Vorfeld sehr sorgfältig prüfen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und DSFA-Pflicht

Schnell kann es im Rahmen der Videoüberwachung auch zur Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO kommen, die ebenfalls besonderen Anforderungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit unterliegt.

Dazu zählt bspw.

  • die Aufnahme biometrischer Daten, wenn das Gesicht oder die Körpergröße genau erfasst werden,
  • oder aber von Gesundheitsdaten, wenn ein Krankenhaus auch nur den Eingang filmt und sich dadurch u. U. ermitteln lässt, wer Patient ist.

Die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist grundsätzlich unzulässig und nur in den Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erlaubt.

Sofern besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, kann die Videoüberwachung daher nicht mehr nur aufgrund eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen, sondern es muss ein Ausnahmefall des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erfüllt sein.

Wenn besondere Datenkategorien zudem umfangreich verarbeitet werden, muss nach Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO zwingend eine DSFA durchgeführt werden.

Fazit

Zusammenfassend kann die Zulässigkeit von Videoüberwachungen nur im Einzelfall abschließend beurteilt werden, da sie von vielen Faktoren abhängt. Die technischen Möglichkeiten der Kameras, die überwachten Bereiche und Personen sowie die Interessen und vernünftigen Erwartungen von Unternehmen an die Videoüberwachung müssen in Einklang mit den Grundrechten und Interessen der beobachteten Personen gebracht werden. Die Behörden nehmen den Datenschutz bei der Videoüberwachung sehr ernst.

Die Implementierung ist ein Balanceakt zwischen Sicherheitsbedürfnissen und Datenschutzanforderungen. Wie unser Beitrag zeigt, ist es möglich, Videoüberwachung rechtskonform zu gestalten und gleichzeitig die Unternehmensinteressen zu wahren.

Nächste Schritte: So unterstützen wir Sie

  • Quick-Check Videoüberwachung – Prüfung von Zweck, Rechtsgrundlage, Interessenabwägung und Speicherkonzept.
  • DSFA – strukturiert durch Art. 35 DSGVO inkl. Maßnahmenableitung.
  • Dokumentationspaket – Zweck-Matrix pro Kamera, Löschkonzept-Blueprint, Hinweistext für Schild/Informationsblatt.
  • Umsetzungsbegleitung – TOMs, Schulungen, Abnahme der finalen Lösung.

Bereit für Datenschutz-Beratung, die Sie nicht bremst – sondern weiterbringt?

Im Gespräch mit unseren JuristInnen gewinnen Sie nicht nur Sicherheit, sondern Klarheit über Ihre nächsten Schritte.

unverbindlichen Termin vereinbaren

Häufige Fragen zu Videoüberwachung & Datenschutz (FAQ)

Weitere Neuigkeiten

22.09.2025

Privacy by Design: Die 10 wichtigsten Maßnahmen

Privacy by Design heißt: Datenschutz muss von Beginn an Teil von Produkt‑, Prozess‑ und IT‑Design sein. Entscheidend sind klare Zwecke und Datenflüsse, echte Datenminimierung mit Löschregeln, datenschutzfreundliche Defaults sowie praktikable Prozesse für Sicherheit, Betroffenenrechte und Dienstleister. Dieser Beitrag zeigt die zehn wichtigsten Maßnahmen für eine schlanke, prüfbare Umsetzung.

Weiterlesen …