24.11.2016
Achtung: Kontrolle von Unternehmen zum Datentransfer ins Ausland
Inhalt
Jacqueline Neiazy
Partnerin & Zertifizierte Datenschutzauditorin
Die Datenschutzbehörden der Länder kontrollieren stichprobenartig deutsche Unternehmen im Hinblick auf Datentransfers in sogenannte Drittstaaten. Ist auch Ihr Unternehmen betroffen?
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist als Unterfall der Verarbeitung von Daten nach dem Grundsatz des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt danach zu beurteilen, ob die Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm gegeben ist. Als gesetzliche Erlaubnisnorm kommt hier § 11 BDSG ins Spiel, wonach im Fall der Auftragsdatenverarbeitung der Empfänger der Daten nicht als „Dritter“, sondern quasi als verlängerter Arm des datenverarbeitenden Unternehmens anzusehen ist.
Der Datentransfer innerhalb Deutschlands und auch der innerhalb des EWR ist insofern „privilegiert“, als dass durch Abschluss eines entsprechenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrages hier keine Übermittlung von Daten an Dritte gegeben ist.
Diese Privilegierung entfällt, wenn es um Datentransfer ins EWR Ausland geht und diese Staaten kein vergleichbares Datenschutzniveau aufweisen.
Sollen Daten in solche Drittstaaten übermittelt werden, gilt es ein angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger der Daten zu gewährleisten. Diese Gewährleistung ist nach dem Wegfall des Safe Harbor Abkommens insbesondere mit den USA noch immer nicht abschließend sichergestellt. Zwar ist mit dem „EU-US Privacy Shield“ kürzlich ein Folgeabkommen verabschiedet worden, jedoch leidet auch dieses nach Ansicht vieler Datenschützer an den selben rechtlichen Schwachstellen wie zuvor das Safe Harbor Abkommen und es ist bereits eine Klage auch gegen diese Abkommen beim EuG anhängig.
In praktischer Hinsicht bleiben daneben die EU-Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules (BCR) und die Einwilligung der Betroffenen als weitere legitimationsmittel übrig. Erstere sind auch sind nicht über jeden Zweifel erhaben (auch gegen die EU-Standardvertragsklauseln ist eine Klage anhängig) und die Einwilligung ist in den meisten Fällen nicht praxisrelevant.
Was die EU-Standardvertragsklauseln angeht, so befinden sich die Beschlüsse zu diesen zusammen mit den Beschlüssen zu den Angemessenheitsentscheidungen zum Schutzniveau für personenbezogene Daten in Drittstaaten aktuell in der Überprüfung durch die Europäische Kommission. Mitte Oktober verkündete der Artikel 31 Ausschuss – der zuletzt für den Erlass des Privacy Shield zuständig war, dass nach seiner Ansicht die Standardvertragsklauseln in ihrer jetzigen Form rechtswidrig seien. Am 15.November traf man sich, um die Änderungsentwürfe zu den Standardvertragsklauseln zu diskutieren. Insbesondere sollen auch die Kontrollrechte der nationalen Datenschutzbehörden im Hinblick auf die Angemessenheitsentscheidung gestärkt werden. Es wird erwartet, dass noch in diesem Jahr angepasste EU-Standardvertragsklauseln (Controller-Processor) veröffentlicht werden.
Die Datenübermittlung zu Unternehmen in die USA und andere Drittstaaten ist demnach weiterhin ein rechtlich heikles Thema und es herrscht bei vielen Unternehmen die auf solche Datenübermittlungen „angewiesen“ sind große Unsicherheit.
Kostenfreie Expertise im E-Mail-Postfach
Alle wichtigen Neuigkeiten zu Datenschutz, Informationssicherheit, KI und Datenstrategien einmal monatlich bequem im E-Mail-Postfach – natürlich kostenlos.
Da kommt die Nachricht, dass aktuell einige Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland diese Auslandsübermittlungen unter die Lupe nehmen möchten, nicht gerade wie gerufen.
Anfang November wurde bekannt, dass auf Initiative des Hamburger Beauftragten für Datenschutz die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder Bayern, Berlin, Bremen Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen Fragebögen zu Datentransfers ins Ausland, insbesondere die USA, an 500 Unternehmen in Deutschland verschicken. In diesen Fragebögen werden die betreffenden Unternehmen zu den durch sie ins EWR-Ausland transferierten Daten befragt und insbesondere die Anwendung der einschlägigen, zuvor dargestellten Rechtsgrundlagen, für diese Übermittlung überprüft.
Unternehmen, auch wenn sie nicht in den „Genuss“ dieses Fragebogens gekommen sein sollten, sollten die aktuelle Lage nutzen, um ihre Datentransfers und die insbesondere die Empfänger dieser Daten zu prüfen. Gerade im Hinblick auf die im Mai 2018 wirksam werdende EU-Datenschutzgrundverordnung mit ihren weitreichenden Änderungen und höheren Bußgeldern bei Datenschutzverstößen, so insbesondere auch bei unzulässigen Datentransfers ins EWR-Ausland, ist eine lückenlose Compliance, durch saubere vertragliche Vereinbarungen, in diesem Bereich unerlässlich. Gerne sind wie Ihnen bei der Feststellung Ihres Ist-Zustandes und der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen behilflich.
Weitere Neuigkeiten
17.11.2025
NIS2-Umsetzungsgesetz beschlossen: Das ist jetzt wichtig
Der Bundestag hat am 13. November 2025 das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) verabschiedet – ein Meilenstein für die Informationssicherheit in Deutschland. Das neue Gesetz erweitert den bisherigen Rahmen der IT-Sicherheitsgesetze deutlich und setzt die zentralen Vorgaben der europäischen Network and Information Security Directive (NIS2) um. Ziel ist ein einheitlich hohes Cybersicherheitsniveau in der EU, klar definierte Meldewege bei Sicherheitsvorfällen und gestärkte Aufsichtsbefugnisse des BSI – unter anderem durch ein dreistufiges Melderegime und einen zentralen „CISO Bund“.
Weiterlesen … NIS2-Umsetzungsgesetz beschlossen: Das ist jetzt wichtig
10.11.2025
Cyber Incident Readiness Audit: Ablauf & Nutzen
Immer mehr Unternehmen fragen sich: Wie gut sind wir wirklich auf einen Cybervorfall vorbereitet? Ein Cyber Incident Readiness Audit liefert eine klare Antwort – mit strukturierten Erkenntnissen, konkreten Maßnahmen und messbaren Verbesserungen.
Weiterlesen … Cyber Incident Readiness Audit: Ablauf & Nutzen
30.10.2025
Datenschutz auf der Website: Die 7 Pflicht‑Bausteine für 2025
Viele Unternehmenswebsites sammeln heute Daten – oft unbeabsichtigt. Dieser Beitrag erklärt verständlich, worauf es ankommt, welche Rechtsgrundlagen gelten und wie Sie Ihre Website mit sieben klaren Bausteinen datenschutzsicher aufstellen.
Weiterlesen … Datenschutz auf der Website: Die 7 Pflicht‑Bausteine für 2025